DDTC ITAR-Befreiungscodes

Klicken Sie im Fenster „DDTC-Angaben“ im Feld „DDTC ITAR-Befreiungsnummer“ auf den Nach-unten-Pfeil, um die jeweiligen DDTC ITAR-Befreiungscodes auszuwählen.

Code

Beschreibung

123.4A1

22 CFR 123.4 (a) (1)Temporäre Einfuhr von US-amerikanischen Verteidigungsartikeln zur Wartung, Inspektion, für Testmaßnahmen, zur Kalibrierung, Reparatur, Revision, Wiederinstandsetzung oder für den Ersatz defekter Teile durch gleiche Teile.

123.4A2

22 CFR 123.4 (a) (2)Temporäre Einfuhr von US-amerikanischen Verteidigungsartikeln zur Optimierung, Aufrüstung oder für den Einbau in einen anderen Artikel, dessen permanente Ausfuhr vom Directorate of Defense Controls genehmigt wurde.

123.4A3

22 CFR 123.4 (a) (3)Temporäre Einfuhr von US-amerikanischen Verteidigungsartikeln zur Vorführung oder für Marketingzwecke.

123.4A4

22 CFR123.4 (a) (4)Temporäre Einfuhr von US-amerikanischen Verteidigungsartikeln, die vom US-Finanzministerium keine Genehmigung zur permanenten Einfuhr erhalten haben.

123.4A5

22 CFR 123.4 (a) (5)Temporäre Einfuhr von US-amerikanischen Verteidigungsartikeln, deren Einfuhr unter dem Foreign Military Sales Program genehmigt wurde.

123.4B

22 CFR 123.4 (b)Temporäre Einfuhr eines in einen anderen Artikel eingebauten Artikels, der anschließend nicht ausgeführt wird.

123.6

22 CFR 123.6Aus den USA in eine Außenhandelszone oder in ein Steuerlager der Zollbehörde.

123.9E

22 CFR 123.9 (e)Wiederausfuhr oder erneute Übermittlung von US-amerikanischen Artikeln, die in ausländische Verteidigungsartikel integriert sind, an ein Mitgliedsland der NATO oder an die Regierungen von Australien oder Japan.

123.11B

22 CFR 123.11 (b)Wasser- oder Luftfahrzeuge dürfen nicht die Hocheitsgewässer oder den Luftraum eines Landes durchqueren, wenn das Fahrzeug keine Verteidigungsartikel als Fracht trägt.

123.12

22 CFR 123.12Sendungen zwischen US-Territorien.

123.13

22 CFR 123.13Verteidigungsartikel in einer inländischen Sendung auf dem Luftweg über ein anderes Land.

123.16B1

22 CFR 123.16 (b) (1)Verteidigungsartikel, die in Vereinbarungen genannt werden.

123.16B2

22 CFR 123.16 (b) (2)Komponenten oder Ersatzteile mit einem Wert unter 500USD.

123.16B3

22 CFR 123.16 (b) (3)Verpackungsmaterial für Verteidigungsartikel.

123.16B4

22 CFR 123.16 (b) (4)Modelle und Muster.

123.16B5

22 CFR 123.16 (b) (5)Temporäre Ausfuhr für den Zweck öffentlicher Vorführungen, Messen, Luftfahrtschauen oder ähnliche Veranstaltungen, wenn der Artikel im Voraus eine Genehmigung zur öffentlichen Vorführung erhalten hat.

123.16B9

22 CFR 123.16 (b) (9)Temporäre Ausfuhr nicht klassifizierter Komponenten, Teile, Werkzeuge oder Testausrüstung zu Verbundsunternehmen oder von US-amerikanischen Bürgern betriebenen und kontrollierten Werken.

123.17A

22 CFR 123.17 (a)Komponenten und Teile für Schusswaffen der Kategorie I (a), deren Engroswert 100USD nicht überschreiten.

123.17B

22 CFR 123.17 (b)Nichtautomatische Schusswaffen der Kategorie I (a), die 1898 oder früher hergestellt wurden, oder Repliken.

123.17C

22 CFR 123.17 (c)Temporäre Ausfuhr von maximal drei nichtautomatischen Schusswaffen der Kategorie I (a) und einer maximalen Anzahl von 1.000 Patronen.

123.17D

22 CFR 123.17 (d)Schusswaffen im Besitz nicht US-amerikanischer Bürger, die gemäß 27CFR178.115(d) ins Land gebracht wurden.

123.17E

22 CFR 123.17 (e)Eine maximale Anzahl von 1.000 Patronen für nichtautomatische Schusswaffen für den persönlichen Gebrauch.

123.17F

22 CFR 123.17 (f) Temporäre Ausfuhr eines Satzes von "Körperschutzausrüstung" für den persönlichen Gebrauch durch US-Bürger ohne Lizenz von der US-Regierung gemäß ITAR 120.14.

123.17G

22 CFR 123.17 (g) Temporäre Ausfuhr nach Afghanistan oder in den Irak eines Satzes von "Körperschutzausrüstung" für den persönlichen Gebrauch durch US-Bürger ohne Lizenz gemäß ITAR 120.14.

123.17 H

22 CFR 123.17 (h) Temporäre Ausfuhr von Körperschutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch in den Irak, einschließlich Helme oder Schutzausrüstung vor chemischen Stoffen, darunter ein zusätzlicher Filterbehälter.

123.17 I

22 CFR 123.17 (i) Temporäre Ausfuhr von Körperschutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch nach Afghanistan, einschließlich Helme oder Schutzausrüstung vor chemischen Stoffen, darunter ein zusätzlicher Filterbehälter.

123.18A1

22 CFR 123.18 (a) (1)Nichtautomatische Schusswaffen für die Vereine der Frontsoldaten der US Armed Forces.

123.18A2

22 CFR 123.18 (a) (2)Nichtautomatische Schusswaffen für den persönlichen Gebrauch von Mitgliedern der US Armed Forces oder von zivilen Angestellten des US-Verteidigungsministeriums.

123.18A3

22 CFR 123.18 (a) (3)Nichtautomatische Schusswaffen für den persönlichen Gebrauch von Angestellten der US-Regierung.

123.18B

22 CFR 123.18 (b)Eine maximale Anzahl von 1.000 Patronen für den persönlichen Gebrauch von Angestellten der US-Regierung.

123.19

22 CFR 123.19Sendungen über die kanadische und mexikanische Grenze.

124.2A

22 CFR 124.2 (a)Ausbildung im Umgang und zur Instandhaltung von Verteidigungsartikeln, deren Ausfuhr an den gleichen Empfänger genehmigt wurde.

124.2B

22 CFR 124.2 (b)Verteidigungsdienste eines US-Bürgers, der von dem Militär eines anderen Landes einberufen wurde.

124.2C

22 CFR 124.2 (c)Schulungen zu Wartung und Leistung in Mitgliedsländern der NATO, Australien, Japan und Schweden.

124.3A

22 CFR 124.3 (a)Nicht klassifizierte technische Daten im Rahmen einer genehmigten Herstellungslizenz oder einer Vereinbarung über technische Hilfestellung.

124.3B

22 CFR 124.3 (b)Klassifizierte technische Daten im Rahmen einer genehmigten Herstellungslizenz oder einer Vereinbarung über technische Hilfestellung.

125.2B

22 CFR 125.2 (b)Technische Daten, die für Patentanmeldungen im Ausland benötigt werden, jedoch die inländischen Patentanmeldung nicht beeinträchtigen.

125.4B1

22 CFR 125.4 (b) (1)Technische Daten infolge offizieller schriftlicher Anfragen oder auf Anweisung des US-Verteidigungsministeriums.

125.4B2

22 CFR 125.4 (b) (2)Technische Daten im Rahmen von Vereinbarungen, die gemäß 22CFRPart124 genehmigt wurden.

125.4B3

22 CFR 125.4 (b) (3)Technische Daten im Rahmen eines Vertrags zwischen dem Exporteur und der US-Regierungsbehörde, in dem das Design, die Entwicklung, Herstellung oder Produktionsdetails des Verteidigungsartikels nicht enthüllt werden.

125.4B4

22 CFR 125.4 (b) (4)Kopien von Blätten mit technischen Daten, die bereits vorher für die Ausfuhr an den gleichen Empfänger genehmigt wurden.

125.4B5

22 CFR 125.4 (b) (5)Technische Daten bezüglich grundlegender Operationen, Wartungsarbeiten und Schulungen für den gleichen Empfänger von in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführten Verteidigungsartikeln.

125.4B6

22 CFR 125.4 (b) (6)Technische Daten bezüglich Schusswaffen des Kalibers .50 oder kleiner und Munition für diese Schusswaffen. Hiervon ausgenommen sind Daten zum Design, zur Entwicklung, Herstellung und zu Porduktionsdetails.

125.4B7

22 CFR 125.4 (b) (7)Technische Daten, die zur ursprünglichen Einfuhrquelle zurückgebracht werden.

125.4B8

22 CFR 125.4 (b) (8)Technische Daten, die in direktem Zusammenhang mit klassifizierten Informationen stehen, die zuvor für die Ausfuhr an den gleichen Empfänger genehmigt wurden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Daten zum Design, zur Entwicklung, Herstellung oder zu Produktionsdetails.

125.4B9

22 CFR 125.4 (b) (9)Technische Daten, die von einem US-Unternehmen an einen von diesem Unternehmen beschäftigten US-Bürger im Ausland oder an eine US-Regierungsstelle gesendet wurden.

125.4B10

22 CFR 125.4 (b) (10)Nicht klassifizierte technische Daten innerhalb der Landesgrenzen der USA im Besitz von US-Bildungseinrichtungen für ausländische Vollzeitangestellte.

125.4B11

22 CFR 125.4 (b) (11)Dem Exporteur vom Directorate of Defense Trade Controls für technische Daten gewährte schriftliche Befreiung in Übereinstimmung mit den Abkommen mit dem US-Verteidigungsministerium, US-Ministerium für Energie oder der NASA.

125.4B12

22 CFR 125.4 (b) (12)Technische Daten die gemäß 22CFR126 befreit sind.

125.4B13

22 CFR 125.4 (b) (13)Technische Daten, die von einer die Daten kennenden US-Regierungsbehörde oder dem Directorate for Freedom of Information and Security Review veröffentlicht werden.

125.4C

22 CFR 125.4 (c)Verteidigungsdienste und technische Daten für Bürger der Mitgliedsländer der NATO, Australien, Japan und Schweden im Rahmen der Antwort auf schriftliche Anfragen vom US-Verteidigungsministerium zu Preisangeboten oder Ausschreiben.

125.5A

22 CFR 125.5 (a)Nicht klassifizierte technische Daten bei klassifizierten Werksbesuchen, die vom Directorate of Defense Trade Controls genehmigt wurden; genehmigte Programme auf Regierungsebene; Zuständigkeit der US-Regierung bezüglich klassifizierter Verteidigungsartikel oder klassifizierter technischer Daten.

125.5B

22 CFR 125.5 (b)Klassifizierte technische Daten bei Werksbesuchen, die von der zuständigen US-Regierungsbehörde genehmigt wurden.

125.5C

22 CFR 125.5 (c)Nicht klassifizierte technische Daten bei Werksbesuchen, die vom Directorate of Defense Trade Controls genehmigt wurden.

126.3

22 CFR 126.3Außergewöhnliche oder unzumutbare Härte.

126.4A

22 CFR 126.4 (a)Temporäre Einfuhr oder temporäre Ausfuhr von Verteidigungsartikeln, technischen Daten oder Verteidigungsdiensten durch oder für die US-Regierung.

126.4C

22 CFR 126.4 (c)Temporäre Einfuhr, temporäre Ausfuhr oder permanente Ausfuhr von Verteidigungsartikeln, technischen Daten oder Verteidigungsdiensten für den Gebrauch durch die US-Regierung im Ausland.

126.5A

22 CFR 126.5 (a)Temporäre Einfuhr nicht klassifizierter kanadischer Verteidigungsartikel und Rückgabe an Kanada.

126.5B

22 CFR 126.5 (b)Permanente oder temporäre Ausfuhr bestimmter Verteidigungsartikel, verwandter technischer Daten und von Verteidigungsdiensten für den Einsatz in Kanada.

126.5C

22 CFR 126.5 (c)Verteidigungsdienste oder technische Daten nach Kanada.

126.6A

22 CFR 126.6 (a)Verteidigungsartikel oder technische Daten, die vom US-Verteidigungsministerium an ein anderes Land oder an eine internationale Organisation verkauft, vermietet oder verpachtet wurden.

126.6B

22 CFR 126.6 (b) Militärflugzeuge oder Marineschiffe eines anderen Landes.

126.6C

22 CFR 126.6 (c)Verteidigungsartikel, technische Daten oder Verteidigungsdienste, die vom US-Verteidigungsministerium unter dem Foreign Military Sales Program verkauft, vermietet oder verpachtet wurden.

126.16E1

Gemeinsame Militäreinsätze oder Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus von den USA und Australien.

126.16E2

Gemeinsam geleitete Programme zur Sicherheit und Verteidigungsforschung, Entwicklung, Produktion und Unterstützung von den USA und Australien.

126.16E3

Gemeinsam geplante spezifische Sicherheits- und Verteidigungsprojekte für den Nutzen der australischen Regierung.

126.16E4

Nutzen der US-Regierung.

126.17E1

Gemeinsame Militäreinsätze oder Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus von den USA und dem Vereinigten Königreich.

126.17E2

Gemeinsam geleitete Programme zur Sicherheit und Verteidigungsforschung, Entwicklung, Produktion und Unterstützung von den USA und dem Vereinigten Königreich.

126.17E3

Gemeinsam geplante spezifische Sicherheits- und Verteidigungsprojekte für den Nutzen der britischen Regierung.

126.17E4

Nutzen der US-Regierung.