Die Übergangsphase des neuen Europäischen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der Europäischen Union (EU) hat jetzt begonnen, was Auswirkungen auf Unternehmen hat, die Waren in die EU versenden. Importeure von CBAM-Waren müssen Quartalsberichte mit bestimmten Informationen einreichen, wie unter anderem Mengen, Herkunftsländer, Treibhausgasemissionen und (falls zutreffend) den im Herkunftsland fälligen Kohlenstoffpreis.

Was ist „Carbon Leakage“?

Carbon Leakage („CO2-Leck) tritt auf, wenn Unternehmen mit Sitz in der EU eine kohlenstoffintensive Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger strikten Klimaauflagen verlagern, oder wenn EU-Produkte durch kohlenstoffintensivere Importe ersetzt werden.

Was ist CBAM?

CBAM ist ein Preisanpassungstool, das auf bestimmte Waren bei ihrer Einfuhr in die EU aufgrund ihrer CO2-Emissionen im Produktionsprozess außerhalb der EU angewendet wird. Das Ziel von CBAM ist es, das Risiko von Carbon Leakage zu verhindern.

Welche Produkte sind von CBAM betroffen?

CBAM betrifft derzeit kohlenstoffintensive Güter in sechs Sektoren: Aluminium, Zement, Eisen und Stahl, Wasserstoff, Strom und Düngemittel.

Wann beginnen die CBAM-Berichtspflichten?

Die Berichtspflichten haben am 1. Oktober 2023 begonnen. Sie müssen jetzt Daten für einen vierteljährlichen CBAM-Bericht ab dem vierten Quartal 2023 erfassen, der bis 31. Januar 2024 eingereicht werden muss.

Wer ist für die Berichterstattung verantwortlich?

Kunden mit Sitz in der Europäischen Union, die betroffene Waren importieren, können ihre CBAM-Berichte über das CBAM-Übergangsregister einreichen. UPS führt keine Berichterstattung der betroffenen CBAM-Waren im Namen von in der EU ansässigen Importeuren durch. Für nicht in der EU ansässige Kunden ist der indirekte Vertreter oder der Importeur of Record für die Berichterstattung verantwortlich. UPS ist als indirekter Zollvertreter für die Berichterstattung von Emissionen für nicht in der EU ansässige Importeure verantwortlich.

Was sind die Berichtspflichten?

Während der Übergangszeit (von 1. Oktober 2023 bis Ende 2025) müssen Kunden, die betroffene Waren versenden, vierteljährliche CBAM-Berichte über das CBAM-Übergangsregister einreichen. Der Bericht muss Informationen zu den in diesem Quartal importierten Waren enthalten und sollte spätestens einen Monat nach dem Ende dieses Quartals eingereicht werden. Daher ist die Frist für die Einreichung des ersten Berichts für Q4 2023 31. Januar 2024. In Zukunft müssen Sie bis Ende 2025 am Ende jedes Quartals die Emissionen, die in während des Quartals importierte CBAM-Waren eingebettet sind, melden, ohne eine finanzielle Ausgleichszahlung zu leisten.

Der Bericht sollte folgende Informationen enthalten:

Um die Versender bei den neuen Berichtspflichten zu unterstützen, hat die Europäische Kommission eine CBAM-Berichterstattungsvorlage erstellt.

Wie wird ein CBAM–Bericht während der Übergangszeit eingereicht?

CBAM-Berichte werden über das CBAM-Übergangsregister eingereicht.

Was passiert, wenn ich den CBAM-Bericht nicht rechtzeitig einreiche?

Wenn ein CBAM-Bericht als fehlend, falsch oder unvollständig befunden wird, kann gegen Sie eine Strafe in Höhe von 10 € bis 50 € je Tonne nicht gemeldeter Emissionen vorbehaltlich der Indexierung verhängt werden. Bei konsequenter Nichteinhaltung können höhere Strafen beantragt werden, und einige EU-Länder können auch ihre eigenen Strafregelungen umsetzen.

Wo finde ich weitere Informationen über CBAM?

Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

Commission adopts detailed reporting rules for the Carbon Border Adjustment Mechanism’s transitional phase (europa.eu)

CBAM-Broschüre der Europäischen Kommission

Haftungsausschluss:

Nach der Verabschiedung der EU-Verordnungen (EU) 2023/956 (10. Mai 2023) und (EU) 2023/1773 (17. August 2023) hat das Europäische CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025 begonnen.

Gemäß diesen Vorschriften hat UPS die Möglichkeit, die CBAM-Berichtspflichten für Importeure, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, abzulehnen.

UPS gibt hiermit seine Entscheidung bekannt, die in den Artikeln 33 und 35 der CBAM-Verordnung vorgesehenen CBAM-Berichtspflichten im Namen von in einem Mitgliedsland ansässigen Importeuren, für die UPS als indirekter Zollvertreter tätig ist, nicht auszuführen.

Daher sind diese Importeure gesetzlich verpflichtet, einen Bericht („CBAM-Bericht“) mit Informationen über die Waren, die sie während des jeweiligen Quartals eines Kalenderjahres in die EU importieren, spätestens einen Monat nach Ende dieses Quartals, einzureichen. Dieser Bericht muss beim CBAM-Übergangsregister eingereicht werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich für weitere Informationen zu Berichtspflichten im Zusammenhang mit CBAM an die Nationale Zuständigkeitsbehörde für CBAM-Angelegenheiten des Mitgliedslandes zu wenden, in dem Sie ansässig sind.

Sie finden relevante Informationen über CBAM auch auf der diesbezüglichen Webseite der Europäischen Kommission.

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